Kündigung einer Pflegekraft wegen Annahme einer Erbschaft


Das Problem
Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sind bei deren Kunden bisweilen so beliebt, daß sie mit Geschenken bedacht werden. Hierbei besteht die Gefahr, daß die Schenker sich durch ihre Gaben einer Vorzugsbehandlung "erkaufen", die sich weniger begüterte Heimbewohner nicht leisten können. Zudem kommt leicht der Verdacht auf, die Pflegekraft sei "bestechlich".
Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert, indem durch § 14 HeimG die Annahme solcher Geschenke verboten wird. Lediglich Bagatellgeschenke, die Rahmen des menschlichen Miteinanders gewährt werden und keinen nennenswerten Wert ausmachen, sind erlaubt; größere Zuwendungen kann die Heimaufsicht im Einzelfall genhemigen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zudem durch den Tarifvertrag BAT - und im kirchlichen Bereich entsprechend durch die AVR - geregelt, daß der Mitarbeiter für die Annahme solcher Zuwendungen die Genehmigung des Arbeitgebers benötigt.
Bei der Zuwendung in Form von Erbschaften bestehen diese Gefahren nicht in solcher Weise, wenn der bedachter Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von der Zuwendung nichts wußte. Demgemäß dürfte eine Anwendung von § 14 HeimG bei der Annahme einer Erbschaft nicht zum Tragen kommen. Diese Frage ist durchaus umstritten. Soweit ersichtlich, befassen sich aber alle veröffentlichten Urteile, die auch die Zuwendung von Erbschaften für verboten halten, mit Fällen, in denen der Erbe von der Erbeinsetzung schon vor dem Erbfall wußte.
Durchaus unklar war bisher aber, ob der Arbeitnehmer die Erbschaft mit Rücksicht auf die tarifvertraglichen Genehmigungs-Erfordernisse auch ohne Genehmigung des Arbeitgebers annehmen darf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu nunmehr Stellung genommen.

Das Urteil des BAG
In dem vom BAG entschiedenen Fall (Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 62/02) ging es um eine in der häuslichen Krankenpflege tätige Pflegekraft, die zu dem Gepflegten auch private Beziehungen unterhalten hatte und von diesem testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Eine Genehmigung des Arbeitgebers hatte die Pflegekraft nicht eingeholt. Nachdem der Arbeitgeber von der Erbschaft Kenntnis erhalten hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis, da er in der Annahme der Erbschaft ohne Genehmigung einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten sah.

Das BAG hat die Kündigung für rechtmäßig erachtet. Das BAG führt insoweit aus:
"Das Verbot, Belohnungen oder Geschenke ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen, gilt auch für die Begünstigung durch letztwillige Verfügungen. Die [entsprechende tarifvertragliche] Vorschrift soll eine saubere und unbestchliche Diensterfüllung gewährleisten. Diese Gesichtspunkt gilt auch in krichlichen Arbeitsverhältnissen. "

Das Genehmigungserfordernis hat dem BAG zufolge mehrere Zielsetzungen:
  • saubere und unbestechliche Diensterfüllung
  • Nebenmotive für die Diensterfüllung sollen ausgeschlossen werden
  • Gepflegte, die sich Geschenke nicht leisten können, sollen keine schlechtere Behandlung befürchten müssen
  • Gepflegte und ihre Angehörigen sollen darauf vertrauen können, daß der Pflege keine materialistische Grundhaltung zugrunde liegt
Auf die subjektive Seite - also darauf, ob durch die Zuwendung eine bessere Behandlung "erkauft" werden sollte - kommt es nach Ansicht des BAG nicht an. Wegen der häufig uneindeutigen Motivlage sei es nämlich praktisch kaum zu trennen, welche Motivation den Geber zu der Zuwendung bewogen hat; zudem seien die Motive auch praktisch kaum aufklärbar. Die Ausdehnung des Verbotes der Annahme von Geschenken diene dazu, solchen undurchsichtigen Motivationslagen den Boden zu entziehen. Die Pflegekraft solle erst gar nicht der Versuchung ausgesetzt werden, bestimmten Gepflegten besondere Sympathie und Aufmerksamkeit zuzuwenden.

So kommt das BAG zu der entscheidenden Schlußfolgerung:
"Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Klägerin die Erbeinsetzung vor dem Tode [des Gepflegten] bekannt war oder nicht. Nur wenn für den [Arbeitgeber] die genehmigungslose Entgegennahme von Geschenke grundsätzlich von vornherein ausscheidet, ist für die Pflegeperson jeder Anreiz genommen, sich besondere Gewogenheit oder zusätzliche Leistungen erkaufen zu wollen. Nur dann ist auch für weniger wohlhabende [Gepflegte] der Verdacht auszuschließen, sie würden benachteiligt."

Download des Urteils
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Kritik
Das Urteil des BAG überrascht in seiner Rigorosität und dürfte auch Auswirkungen auf die Auslegung des § 14 HeimG haben. Mit diesem Urteil wird deutlich, daß das BAG jede Zuwendung für verboten erachtet, auch dann, wenn der Begünstigte zu Lebzeiten des Gepflegten von der testamentarischen Zuwendung keine Kenntnis hatte.
Die Entscheidung schießt freilich über das Ziel hinaus: Das Verbot der Annahme von Zuwendungen dient dem Zweck, eine schlechtere Behandlung der weniger wohlhabenden Gepflegten zu vermeiden. In den Fällen, in denen die Pflegekraft aber keine Kenntnis davon hat, daß sie zum Erben eingesetzt wird, ist diese Gefahr aber zu vernachlässigen. Es mag zwar sein, daß die eine oder andere Pflegekraft auf eine Erbschaft "spekuliert"; die Annahme aber, daß diese Erwartung zu einer gegenüber unvermögenden Gepflegten abweichenden Behandlung führen könnte, ist eher hypothetisch, denn die Pflegekraft kann sich wegen der jederzeitigen Abänderbakeit des Testamentes zu Lebzeiten des Gepflegten nicht sicher sein, wirklich bedacht zu werden. Die bloße Hoffnung auf eine Zuwendung dürfte aber kaum ausreichen, wesentliche Unterschiede in der Pflegequalität herbeizuführen.
Das BAG zeigt sich hier auch durchaus als Sozialromantiker. Die Vorstellung, Pflegekräfte würde vorrangig wegen "christlicher Nächstenliebe" tätig, und eine "materialistische Grundhaltung" sei nicht anzuerkennen, geht an den Erfordernissen einer auf Profiterzielung gerichteten Arbeitswelt völlig vorbei. Pflegekräfte mögen sich auch von christlicher Nächstenliebe leiten lassen; vorrangig ist die Pflege für sie aber ein "Job" mit dem Ziel, Entgelt zu erwirtschaften. Es ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar, wenn das BAG eine "materialistische Grundhaltung" für verwerflich hält. Man wird zudem annehmen können, daß Gepflegte, die sich zu einer Zuwendung an die Pflegekraft entschließen, einer "materialistischen" Sicht der Dinge nicht fernstehen und gerade beabsichtigen, der ihnen entgegengebrachten Zuwendung eine Gegenleistung gegenüberzustellen.
Im Ergebnis wird man das Urteil als Fehlentscheidung zu werten haben.

Praxis-Tipp
Pflegekräfte, die eine testamentarische Zuwendung erhalten, werden das Urteil des BAG aber nicht außer acht lassen können, wenn sie nicht ihren Arbeitsplatz risikieren wollen. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, den Anfall einer Erbschaft unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen und um Genehmigung der Annahme der Erbschaft nachzusuchen. Wird die Genehmigung erteilt, so kann die Erbschaft angenommen werden; wird sie nicht erteilt, so muß erwogen werden, die Erbschaft auszuschlagen.
Arbeitgeber können die Problematik dadurch entschärfen, daß sie generell die Annahme von Erbschaften gestatten, wenn der Arbeitnehmer zu Lebzeiten des Gepflegten von der testamentarischen Zuwendung nichts gewußt haben. Verpflichtet sind sie zu einer solchen Vorgehensweise freilich nicht.