In dem vom BAG entschiedenen Fall (Urteil vom
17.06.2003 - 2 AZR 62/02) ging es um eine in der häuslichen
Krankenpflege tätige Pflegekraft, die zu dem Gepflegten auch
private Beziehungen unterhalten hatte und von diesem testamentarisch
zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Eine Genehmigung des Arbeitgebers
hatte die Pflegekraft nicht eingeholt. Nachdem der Arbeitgeber von der
Erbschaft Kenntnis erhalten hatte, kündigte er das
Arbeitsverhältnis, da er in der Annahme der Erbschaft ohne
Genehmigung einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten sah.
Das BAG hat die Kündigung für rechtmäßig erachtet.
Das BAG führt insoweit aus:
"Das Verbot, Belohnungen oder
Geschenke ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen, gilt auch
für die Begünstigung durch letztwillige Verfügungen. Die
[entsprechende tarifvertragliche] Vorschrift soll eine saubere und
unbestchliche Diensterfüllung gewährleisten. Diese
Gesichtspunkt gilt auch in krichlichen Arbeitsverhältnissen. "
Das Genehmigungserfordernis hat dem BAG zufolge mehrere Zielsetzungen:
- saubere und unbestechliche Diensterfüllung
- Nebenmotive für die Diensterfüllung sollen
ausgeschlossen werden
- Gepflegte, die sich Geschenke nicht leisten können,
sollen keine schlechtere Behandlung befürchten müssen
- Gepflegte und ihre Angehörigen sollen darauf vertrauen
können, daß der Pflege keine materialistische Grundhaltung
zugrunde liegt
Auf die subjektive Seite - also darauf, ob durch die Zuwendung eine
bessere Behandlung "erkauft" werden sollte - kommt es nach Ansicht des
BAG nicht an. Wegen der häufig uneindeutigen Motivlage sei es
nämlich praktisch kaum zu trennen, welche Motivation den Geber zu
der Zuwendung bewogen hat; zudem seien die Motive auch praktisch kaum
aufklärbar. Die Ausdehnung des Verbotes der Annahme von Geschenken
diene dazu, solchen undurchsichtigen Motivationslagen den Boden zu
entziehen. Die Pflegekraft solle erst gar nicht der Versuchung
ausgesetzt werden, bestimmten Gepflegten besondere Sympathie und
Aufmerksamkeit zuzuwenden.
So kommt das BAG zu der entscheidenden Schlußfolgerung:
"Es kommt daher auch nicht darauf
an, ob der Klägerin die Erbeinsetzung vor dem Tode [des
Gepflegten] bekannt war oder nicht. Nur wenn für den [Arbeitgeber]
die genehmigungslose Entgegennahme von Geschenke grundsätzlich von
vornherein ausscheidet, ist für die Pflegeperson jeder Anreiz
genommen, sich besondere Gewogenheit oder zusätzliche Leistungen
erkaufen zu wollen. Nur dann ist auch für weniger wohlhabende
[Gepflegte] der Verdacht auszuschließen, sie würden
benachteiligt."