EuGH-Entscheidung zum Bereitschaftsdienst |
| Der Hintergrund |
| Der Europäische Gerichtshof in
Luxemburg hatte sich wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob
Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu gelten haben. Hintergrund im
jetzt entschiedenen Verfahren ist die deutsche Regelung im
Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hierbei war schon in der Vergangenheit umstritten, ob die deutschen Arbeitszeitvorschriften zum Bereitschaftsdienst den europarechtlichen Vorgaben entsprechen. Problematisch ist vor allem der Umstand, daß Bereitschaftszeiten nach deutschem Recht allenfalls dann als Arbeitszeit gelten, wenn tatsächlich Arbeit geleistet wird, nicht jedoch, wenn keine Arbeit anfällt und der Arbeitnehmer z.B. schlafen kann. |
| Die deutsche Rechtslage |
Zur Nachtruhe schreibt § 5 Abs. 1
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor:"Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben."Dieser allgemeine Grundsatz wird für Krankenhäuser jedoch durch § 5 Abs. 2 ArbZG wie folgt modifiziert: "Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern [...] um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird."Hierdurch wird in Krankenhäusern eine größere Flexibilität der Ruhezeitenplanung gewährleistet. Die Verkürzung der Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden setzt aber zwingend voraus, daß innerhalb desselben Kalendermonats oder wenigstens innerhalb von vier Wochen seit der verkürzten Ruhezeit ein Ausgleich erfolgt, indem innerhalb der genannten Zeiträume eine verlängerte Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt wird. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 ArbZG und des § 5 Abs. 2 ArbZG gelten für alle Ruhezeiten, also unabhängig davon, ob es sich um eine Nachruhe oder um eine Ruhezeit zu anderer Tageszeit handelt. § 5 Abs. 3 ArbZG sieht für Krankenhäuser noch eine weitergehende Flexibilisierungsmöglichkeit vor: "Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern [...] Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden."Diese Vorschrift führt zu einer Reduzierung der Ruhezeit auf faktisch 5 1/2 Stunden, wenn die Ruhezeit in Zeiten des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft fällt. Der Gesetzgeber geht bei dieser Regelung offensichtlich davon aus, daß Zeiten des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen sind. |
| Die bisherige
europarechtliche Diskussion |
| Hinsichtlich der Rufbereitschaft ist diese
Auffassung wohl hinzunehmen. Dies bedeutet, daß Rufbereitschaft
nur als Arbeitszeit zu werten ist, soweit tatsächlich Arbeit
geleistet wird; bleibt der
Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft dagegen
unbeschäftigt,
so stellt die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit dar. Bezogen auf die
Ruhezeiten
heißt dies: Die Zeiten der Rufbereitschaft können voll als
Ruhezeit
gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer nicht tätig wird. Wird der
Arbeitnehmer aber während der Ruhezeit tätig, so wird dadurch
die Ruhezeit
unterbrochen; beträgt die Unterbrechung der Ruhezeit nicht mehr
als
die Hälfte der Ruhezeit, so kann diese Unterbrechung zu anderen
Zeiten
ausgeglichen werden. Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes ist die Auffassung des Gesetzgebers jedoch im Hinblick auf europäisches Recht bisher heftig umstritten gewesen. Auch hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes ist bislang anerkannt gewesen, daß nur tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen zu einer Berücksichtigung bei der Arbeitszeit führen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 03.10.2000 (Rs. C 303/98) (NZA 2000, 1227) jedoch entschieden, daß Bereitschaftsdienst, der durch persönliche Anwesenheit im Krankenhaus erbracht wird, als Arbeitszeit zu gelten hat, und zwar auch dann, wenn während der Bereitschaftszeit keine Arbeitsleistungen erbracht werden; für die Rufbereitschaft bestätigt der EuGH die deutsche Rechtslage. Die der Entscheidung des EuGH zugrunde liegende Richtlinie 89/391/EWG ist jedoch bisher nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Eine unmittelbare Bedeutung hat die Entscheidung des EuGH daher nur für Arbeitnehmer, die bei einer staatlichen Stelle angestellt sind, da Richtlinien zwar trotz fehlender nationaler Umsetzung grundsätzlich Ansprüche gegen den jeweiligen Staat, nicht aber gegen private Arbeitgeber auslösen. Bei Arbeitsverhältnissen mit privaten Arbeitgebern muß daher zunächst eine nationale Regelung abgewartet werden. Zudem betrifft die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2000 nicht die deutsche sondern die spanische Rechtslage. Das Bundesarbeitsgericht hat sich zudem - zuletzt noch in dem Beschluß vom 18.02.2003 (1 ABR 2/02) - der Auffassung des EuGH zur Anerkennung der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit bisher nicht angeschlossen. Gleichwohl stellt das Bundesarbeitsgericht fest, daß das deutsche Arbeitsrecht insoweit nicht europarechtskonform sei. Die Diskussion hat durch das jetzt entschiedene Verfahren neuen Schwung erhalten. Schon in der Stellungnahme des Generalanwaltes beim EuGH vertritt dieser die Auffassung, daß "es sich bei dem Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in einem Krankenhaus leistet, in vollem Umfang um Arbeitszeit im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung handelt, und zwar auch insoweit, als es ihm gestattet ist, in Zeiten der Nichtinanspruchnahme zu schlafen." |
| Die aktuelle
EuGH-Entscheidung |
Der Europäische Gerichtshof hat sich dieser
Empfehlung des Generalanwaltes angeschlossen. Es hat in seinem am
09.09.2003 verkündeten Urteil entschieden:1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden. 2. Die Richtlinie 93/104 ist ferner dahin auszulegen, dassSie können das Urteil des EuGH als pdf-Datei herunterladen: Die Pressemitteilung des EuGH zu diesem Urteil können Sie hier herunterladen: |
| Fazit |
| Der EuGH hat damit festgestellt, daß
Bereitschaftszeit auch dann als Arbeitszeit zu gelten hat, wenn
während der Bereitschaftszeit keine konkreten Arbeiten anfallen,
etwa wenn der Arbeitnehmer Gelegenheit zum Schlafen hat. Hält sich
ein Arzt während der Bereitschaftszeit im Krankenhaus auf, so ist
die gesamte Bereitschaftszeit Arbeitszeit. Sowohl nach gesetzlichem Arbeitszeitrecht wie auch nach den einschlägigen tariflichen Regelungen - insbesondere im BAT und den AVR - muß daher Bereitschaftsdienst vollständig als Arbeitszeit berücksichtigt werden. In der Praxis bedeutet dies, daß mit der gegenwärtigen Anzahl von Ärzten die Bereitschaftsdienste nicht in dem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können. Allerdings führt dies nur auf den ersten Blick zu einer Ausweitung des ärztlichen Personals, denn bei der gegenwärtigen angespannten Finanzlage der Krankenkassen ist absehbar, daß für die hieraus folgenden Mehrkosten kein Geld zur Verfügung steht. Man wird sich daher darauf einrichten müssen, daß zwar in jedem einzelnen Krankenhaus mehr Ärzte tätig sein werden, als dies heute noch der Fall ist; zugleich wird man aber befürchten müssen, daß dies langfristig dazu führt, daß kleine und mittlere Krankenhäuser dem wirtschaftlichen Druck nicht mehr gewachsen sind und geschlossen werden. Die ärztlichen Versorgung "in der Fläche" ist durch das EuGH-Urteil daher eher in Frage gestellt als gestärkt. Welche Folgen das Urteil für die vielfältigen anderen Berufe, bei denen Bereitschaftsdienste anfallen, haben wird, bleibt abzuwarten. So wird man etwa bei den Feuerwehren nicht ohne weiteres einfach das Dienstleistungsangebot reduzieren können. In diesen Bereichen wird man mit nicht unerheblichen Kostensteigerungen rechnen müssen. |