"Anlehnung" an den BAT


Vergütung in "Anlehnung" an den BAT
Viele Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes sind nicht tarifgebunden. Eine direkte Anwendung des BAT kann daher nicht erfolgen. Zwar kann der BAT durch den Arbeitsvertrag als verbindlich anerkannt werden. Hiervon wird aber nur selten Gebrauch gemacht, weil die Arbeitgeber sich in der Regel nicht an die tariflichen Regelungen binden lassen wollen. Die Arbeitgeber ziehen es daher oft vor, eigene Vertragswerke zu entwickeln, die sich inhaltlich am BAT orientieren, ohne aber den BAT im Wortlaut zu übernehmen. In Stellenanzeigen heißt es dann oft: "Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den BAT." Was das konkret heißt, bleibt der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vorbehalten.
Nun kann es aber sein, daß auch im Arbeitsvertrag eine "Anlehnung" an den BAT vereinbart wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie eine solchge Klausel auszulegen ist. Das Bundesrbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13.11.2002 (4 AZR 351/01) zu einem solchen Fall eine Auslegungsregel aufgestellt.

Das Urteil des BAG vom 13.11.2002
In dem vom BAG entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung vereinbart worden: "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden), Vergütungsgruppe IV a frei vereinbart und beträgt DM 2.911,76 monatlich brutto." Der Arbeitgeber meinte, durch die genaue Nennung eines Betrages sei das Entgelt auf genau diese Höhe festgeschrieben worden; der Arbeitnehmer dagegen meinte, daß durch die "Anlehnung an den BAT" der jeweilige BAT-Lohn zu zahlen sei. Nachdem der Tariflohn gestiegen war, fielen der Tariflohn nach dem BAT und der genannte Betrag von 2.911,76 DM auseinander. Der Arbeitnehmer begehrte mit seiner Klage Zahlung des Differenzbetrages und hatte mit seiner Klage Erfolg.
Das BAG führt hierzu aus, daß nach der gewählten Formulierung zwar die Vergütunsggruppe IVa frei vereinbart worden sei, nicht aber das dieser Vergütungsgruppe zuzurechnende Entgelt. Das Entgelt ergibt sich nach Ansicht des BAG aus dem Tarif. Konkret heißt das: Ob der Arbeitnehmer nach den Eingruppierungsregeln des BAT in die Vergütungsgruppe IVa gehört oder nicht, ist irrelevant, denn die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa ist vertraglich frei vereinbart worden. Ist dies geschehen, so muß aber der Arbeitgeber den Tariflohn der Vergütungsgruppe IVa zahlen, und zwar denjenigen Lohn, der sich nach der jeweils aktuellen BAT-Fassung ergibt. Denn Bezugnahmeklauseln sind nach Ansicht des BAG im Zweifel dynamisch, d.h. auf den jeweiligen Tarif-Stand bezogen. Der Arbeitgeber muß daher bei einer solchen Bezugnahmeklausel den jeweiligen Tariflohn zahlen, nicht nur den ausdrücklich in Zahlen genannten Lohn. Die Nennung eines bestimmten Betrages im Arbeitsvertrag führt nach Ansicht des BAG nicht dazu, daß die Dynamisierung ausgeschlossen ist, sondern dient lediglich der Information des Arbeitnehmers, welcher Betrag sich zur Zeit des Vertragsschlusses aus der vereinbarten Eingruppierung ergibt.
Sie können das Urteil auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichtes nachlesen, wenn Sie auf das Logo klicken und dann unter "Entscheidungen" das Aktenzeichen 4 AZR 351/01 in die Suchmaske eingeben.



Die Folgerungen aus dem Urteil
Arbeitgeber sollten aus dem Urteil lernen, daß eine Bezugnahme auf den BAT - oder auch auf einen anderen Tarifvertrag - in der Regel als dynamische Bezugnahme aufzufassen ist. Das bedeutet, daß Tariflohnerhöhungen in den Fällen, in denen auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird, sich auch auf diesen Arbeitsvertrag auswirken. Zum Ausschluß der Dynamisierung genügt es nicht, den sich bei Abschluß des Arbeitsvertrages ergebenden Betrag in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Will der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag keine Dynamisierung des Entgeltes zur Folge hat, so muß er dies ausdrücklich klarstellen, etwa durch eine Formulierung wie: "Das Gehalt wird in Anlehnung an den xy-Tarifvertrag, Vergütungsgruppe ... frei vereinbart und beträgt ... EUR monatlich brutto. Änderungen des Tariflohnes nach dem xy-Tarifvertrag führen nicht zu einer Änderung des hier vereinbarten Entgeltes."
Ferner ist aus dem Urteil zu folgern, daß die Eingruppierung des Arbeitnehmers trotz Bezugnahme auf einen Tarifvertrag frei vereinbart werden kann. Dies ist für die Praxis ein großer Vorteil, denn Streitigkeiten über die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers können bei solcher Gestaltung nicht auftreten.

Vorbeugen ist besser...
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