"Anlehnung" an
den
BAT
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Vergütung in
"Anlehnung" an den BAT
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Viele Arbeitgeber im Bereich des
öffentlichen Dienstes sind nicht tarifgebunden. Eine direkte
Anwendung des BAT kann daher nicht erfolgen. Zwar kann der BAT durch
den Arbeitsvertrag als verbindlich anerkannt werden. Hiervon wird aber
nur selten Gebrauch gemacht, weil die Arbeitgeber sich in der Regel
nicht an die tariflichen Regelungen binden lassen
wollen. Die Arbeitgeber ziehen es daher oft vor, eigene Vertragswerke
zu
entwickeln, die sich inhaltlich am BAT orientieren, ohne aber den BAT
im
Wortlaut zu übernehmen. In Stellenanzeigen heißt es dann
oft: "Die
Vergütung erfolgt in Anlehnung an den BAT." Was das konkret
heißt, bleibt der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vorbehalten.
Nun kann es aber sein, daß auch im Arbeitsvertrag eine
"Anlehnung" an den BAT vereinbart wird. In diesen Fällen stellt
sich die Frage, wie
eine solchge Klausel auszulegen ist. Das Bundesrbeitsgericht hat in
seinem Urteil vom 13.11.2002 (4 AZR 351/01) zu einem solchen Fall eine
Auslegungsregel aufgestellt.
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Das Urteil des BAG vom
13.11.2002
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In dem vom BAG entschiedenen Fall war im
Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung vereinbart worden: "Das
Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden),
Vergütungsgruppe IV a frei vereinbart und beträgt DM 2.911,76
monatlich brutto." Der Arbeitgeber meinte, durch die genaue Nennung
eines Betrages sei das Entgelt auf genau diese Höhe
festgeschrieben worden; der Arbeitnehmer dagegen meinte, daß
durch die
"Anlehnung an den BAT" der jeweilige BAT-Lohn zu zahlen sei. Nachdem
der
Tariflohn gestiegen war, fielen der Tariflohn nach dem BAT und der
genannte Betrag von 2.911,76 DM auseinander. Der Arbeitnehmer begehrte
mit seiner Klage
Zahlung des Differenzbetrages und hatte mit seiner Klage Erfolg.
Das BAG führt hierzu aus, daß nach der gewählten
Formulierung zwar die Vergütunsggruppe IVa frei vereinbart worden
sei, nicht aber das dieser Vergütungsgruppe zuzurechnende Entgelt.
Das Entgelt ergibt sich nach Ansicht des BAG aus dem Tarif. Konkret
heißt das: Ob der Arbeitnehmer
nach den Eingruppierungsregeln des BAT in die Vergütungsgruppe IVa
gehört
oder nicht, ist irrelevant, denn die Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe
IVa ist vertraglich frei vereinbart worden. Ist dies geschehen, so
muß
aber der Arbeitgeber den Tariflohn der Vergütungsgruppe IVa
zahlen,
und zwar denjenigen Lohn, der sich nach der jeweils aktuellen
BAT-Fassung
ergibt. Denn Bezugnahmeklauseln sind nach Ansicht des BAG im Zweifel
dynamisch,
d.h. auf den jeweiligen Tarif-Stand bezogen. Der Arbeitgeber muß
daher
bei einer solchen Bezugnahmeklausel den jeweiligen Tariflohn zahlen,
nicht
nur den ausdrücklich in Zahlen genannten Lohn. Die Nennung eines
bestimmten
Betrages im Arbeitsvertrag führt nach Ansicht des BAG nicht dazu,
daß
die Dynamisierung ausgeschlossen ist, sondern dient lediglich der
Information
des Arbeitnehmers, welcher Betrag sich zur Zeit des Vertragsschlusses
aus
der vereinbarten Eingruppierung ergibt.
Sie können das Urteil auf der Homepage
des Bundesarbeitsgerichtes nachlesen, wenn Sie auf das Logo klicken und
dann unter
"Entscheidungen" das Aktenzeichen 4 AZR 351/01 in die Suchmaske
eingeben.

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Die Folgerungen aus dem
Urteil
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Arbeitgeber sollten aus dem Urteil lernen,
daß eine Bezugnahme auf den BAT - oder auch auf einen anderen
Tarifvertrag - in
der Regel als dynamische Bezugnahme aufzufassen ist. Das bedeutet,
daß Tariflohnerhöhungen in den Fällen, in denen auf
einen Tarifvertrag Bezug genommen wird, sich auch auf diesen
Arbeitsvertrag auswirken. Zum Ausschluß der Dynamisierung
genügt es nicht, den sich bei Abschluß des Arbeitsvertrages
ergebenden Betrag in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Will der
Arbeitgeber sicherstellen, daß die Bezugnahme auf einen
Tarifvertrag keine Dynamisierung des Entgeltes zur Folge hat, so
muß er dies ausdrücklich klarstellen, etwa durch eine
Formulierung wie: "Das Gehalt wird in Anlehnung an den xy-Tarifvertrag,
Vergütungsgruppe ... frei vereinbart und beträgt ... EUR
monatlich brutto. Änderungen des Tariflohnes nach dem
xy-Tarifvertrag führen nicht zu einer Änderung des hier
vereinbarten Entgeltes."
Ferner ist aus dem Urteil zu folgern, daß die Eingruppierung des
Arbeitnehmers trotz Bezugnahme auf einen Tarifvertrag frei vereinbart
werden kann. Dies ist für die Praxis ein großer Vorteil,
denn Streitigkeiten über die richtige Eingruppierung des
Arbeitnehmers können bei solcher Gestaltung nicht auftreten.
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Vorbeugen ist besser...
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